Frauenverein Wasbek

 

Satzung

 

Satzung des Frauenvereins Wasbek
A. Name, Sitz und Zweck
§ 1. Der Verein trägt den Namen "Frauenverein Wasbek" und hat seine Sitz in Wasbek.
§ 2. Der Verein hat den Zweck, sich für die dörfliche Gemeinschaft einzusetzen, Veranstaltungen der ländlichen Erwachsenenbildung sowie gesellige Veranstaltungen, auch in Gruppen, durchzuführen; diese zu organisieren und zu fördern.
B. Mitgliedschaft
§ 3. Der Verein besteht aus
1. Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
§ 4. Mitglieder des Vereins können alle Frauen, unabhängig von ihrer familiären und beruflichen Stellung werden.
§ 5. Für die Aufnahme in den Verein ist ein Antrag notwendig. Über diesen entscheidet der Vorstand.
§ 6. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserkärung muss bis zum 31. Dezember beim Vorstand eingegangen sein, um für das nächste Jahr wirksam zu sein. Wer freiwillig aus dem Verein ausscheidet, kann jederzeit seine Wiederaufnahme beantragen.
§ 7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz dreimaliger Mahnung seine Beiträge nicht entrichtet, oder die Interesseen des Vereins gröblich verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des gesamten Vorstandes.
C. Beiträge und Kassenwesen
§ 8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresbeitrag wird, wenn eine Veränderung erfolgen soll, auf Vorschlag des gesamten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder zahlen den Jahresbeitrag nicht.
Das Kassenbuch und die Belege sind vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüferinnen zu prüfen.
D. Mitgliederversammlung
§ 9. Es finden statt:
1) eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal eines jeden Jahres.
2) außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand hat zu den Mitgliederversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher einzuladen.
§ 10. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für
1) die Wahl des Vorstandes,
2) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
3) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
4) die Wahl von Kassenprüferinnen,
5) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
6) die Abänderung der Satzung,
7) die Auflösung des Vereins.
§ 11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn der Vorstand die für erforderlich hält.
§ 12. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende. Ist sie verhindert, vertritt sie die stellvertretende Vorsitzende. Jedes Mitglied kann zu den Mitgliederversammlungen Anträge stellen. Dieselben müssen mindestens drei Tage vorher schriftlich eingereicht werden.
§ 13. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern es sich nicht um Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins handelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
Bei Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mit Handzeichen durchgeführt.
Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn ein Antrag aus der Versammlung gestellt wird. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnenD.
E. Der Vorstand
§ 14. Der Vorstand besteht aus dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin, der Kassenwartin. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Vertrauensdamen. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftssführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, einschließlich der Beiträge, sowie die Vorbereitung der Veranstaltungen.
Den Vertrauensdamen obliegt die Benachrichtigung der Mitglieder, das Kassieren der Beiträge, die Vorbereitungen von Veranstaltungen und die Beratung und Abstimmung an Sitzungen des erweiterten Vorstandes.
§ 15. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist gestattet.
Die Vertrauensdamen werden vom Vorstand berufen.
§ 16. Die Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, im Verhinderungsfalle die stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.
Über die Verhandlungen und Veranstaltungen des Vereins ist ein Protokoll zu führen.
F. Auflösung
§ 17. Über die Auflösung des Vereins wird auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung durch mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder entschieden.
Der Verein erlischt automatisch, wenn er ohne Vorstand ist.
Das Vermögen wird an die Mitglieder aufgeteilt.
Stand: Januar 2014